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   LAG Düsseldorf, 26.05.1999 - 9 Sa 335/99   

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https://dejure.org/1999,6603
LAG Düsseldorf, 26.05.1999 - 9 Sa 335/99 (https://dejure.org/1999,6603)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.1999 - 9 Sa 335/99 (https://dejure.org/1999,6603)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 9 Sa 335/99 (https://dejure.org/1999,6603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung ; Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen; Sozialwidrigkeit einer Änderungskündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2 § 2
    Änderungskündigung: unternehmerische Entscheidung - dringende betriebliche Gründe - Änderung des Einsatzes der Mitarbeiter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG §§ 2, 1 Abs. 2 Sätze 1-3
    Betriebsbedingte Änderungskündigung: Keine Zweckmäßigkeitskontrolle des unternehmerischen Konzepts (hier: Umstellung des Einsatzes an bestimmtem Standort auf rollierendes Einsatzsystem) durch die Arbeitsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 1029
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.1999 - 9 Sa 335/99
    Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung - wie vorliegend - ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (vgl. nur BAG AP Nr. 28 zu § 2 KSchG 1969; BAG AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1997, 1776 = NZA 1997, 1047 ; BAG NZA 1998, 304 = DB 1998, 477).

    Liegt eine entsprechende unternehmerische Entscheidung vor, so ist diese selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAG NZA 1997, 1047 = BB 1997, 1950 = AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969).

    Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein derartiges Konzept, wie es von dem Beklagten verfolgt wird, dem Bereich der unternehmerischen Disposition zugerechnet werden muß (vgl. dazu näher BAG NZA 1997, 1047 = DB 1997, 1776 ).

  • BAG, 18.12.1997 - 2 AZR 709/96

    Änderungskündigung im Zusammenhang mit der Umsetzung einer tarifvertraglich nicht

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.1999 - 9 Sa 335/99
    Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung - wie vorliegend - ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß (vgl. nur BAG AP Nr. 28 zu § 2 KSchG 1969; BAG AP Nr. 42 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1997, 1776 = NZA 1997, 1047 ; BAG NZA 1998, 304 = DB 1998, 477).

    Insoweit ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die kündigende Vertragspartei mit ihrer Kündigung ein rechtlich zulässiges Ziel erstrebt, ob also im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Änderung des Arbeitsvertrages, wie sie mit der Änderungskündigung erstrebt wird, dem Gesetz entspricht (BAG NZA 1998, 304 = DB 1998, 477).

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.1999 - 9 Sa 335/99
    Insoweit beruft sich der Beklagte zu Recht darauf, daß das Arbeitsgericht in Wahrheit doch eine Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung vornimmt, indem es unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Interessenabwägung vornimmt, die gerade bei dringenden betrieblichen Gründen ausscheidet (BAG NZA 1987, 776 = DB 1987, 2207 ).
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